Download als PDF: AGB für Auftraggeber_Salzwassermedien
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Salzwassermedien, Bismarckstraße 6, 20259 Hamburg (nachfolgend “SWM” genannt), und dem Auftraggeber. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, sofern SWM diesen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Zustandekommen des Vertrages
(1) Auf Anfrage des Auftraggebers erstellt SWM ein schriftliches Angebot. Der Vertrag kommt zustanden, wenn der Auftraggeber das schriftliche Angebot von SWM innerhalb der Angebotsfrist annimmt. Das Angebot kann innerhalb einer Frist von drei Wochen, beginnend ab dem Tag der Datierung des Angebots, angenommen werden, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Die Annahme des Angebots hat in Textform (per Brief, Fax oder E‑Mail) zu erfolgen.
(3) Eine Annahme nach Fristablauf gilt als neues Angebot des potenziellen Vertragspartners, das seinerseits der Annahme unter Wahrung der Textform durch SWM bedarf.
3. Nutzungsrechte an von SWM gelieferten redaktionellen Inhalten
SWM räumt dem Auftraggeber die einfachen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von SWM gelieferten redaktionellen Inhalten (beispielsweise Texten, Grafiken, Fotos, Filmen, Animationen, Programmierungen o.Ä.) ein. Der konkrete Umfang der Rechteeinräumung ergibt sich aus dem Angebot von SWM.
4. Rechte an vom Auftraggeber gelieferten redaktionellen Inhalten
(1) Der Auftraggeber versichert über die Rechte (insbesondere – aber nicht abschließend – Marken‑, Urheber- und Persönlichkeitsrechte) an dem von Ihm gelieferten Material verfügen zu dürfen.
(2) Bei Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund einer etwaigen Rechtsverletzung durch SWM hält der Auftraggeber SWM von sämtlichen Schadensersatzforderungen frei, wozu insbesondere auch die Kosten für die Rechtsverfolgung zählen.
5. Lieferung der redaktionellen Inhalte
(1) SWM erstellt nach den Wünschen des Auftraggebers ein vervielfältigungsfähiges Medienprodukt (beispielsweise Texte, Grafiken, Fotos, Filme, Animationen, Programmierungen o.Ä. – nachfolgend „Medienprodukt“ genannt). SWM übernimmt jedoch keine mengenmäßige Vervielfältigung wie z.B. den Druck, vermittelt bei Bedarf jedoch den Kontakt zu Druckereien etc.
(2) Von dem zu vereinbarenden Entgelt für die seitens SWM zu erbringenden Leistungen sind zwei Korrekturgänge umfasst. Sollten weitere Korrekturläufe seitens des Auftraggebers gewünscht sein, so sind diese gesondert zu vergüten. Den Preis benennt SWM vor Durchführung des dritten Korrekturlaufes.
6. Mitwirkung des Auftraggebers, Fristenplan
(1) Der Auftraggeber vereinbart mit SWM einen schriftlichen Fristen- bzw. Produktionsplan.
(2) Der Auftraggeber benennt SWM einen Ansprechpartner, der sich mit SWM über inhaltliche und gestalterische Fragen abstimmen wird, die vom Auftraggeber zu liefernden Inhalte zur Verfügung stellt und das von SWM gelieferte Medienprodukt prüft. Der Ansprechpartner ist entscheidungsbefugt hinsichtlich der formalen Text- und Layoutfreigaben nach dem definierten und für alle Parteien verbindlichen Produktionsplan.
7. Herstellung von Applikationen
(1) Gibt der Auftraggeber die Produktion einer Applikation (nachfolgend „App“ genannt) in Auftrag, wird die App für das Betriebssystem iOS (Apple) produziert und für das Betriebssystem Android runterskaliert. Dies bedeutet, dass man die App auf Android-Geräten betrachten kann, die Darstellung aber nicht in jedem Falle optimal auf die jeweiligen Bildschirmproportionen angepasst sind. Dieses Verfahren ist üblich, da es im Android-Bereich unzählige Bildschirmformate gibt und nahezu täglich neue Formate auf den Markt kommen.
(2) Die Lizenzierung der App für Apple-Endgeräte erfolgt erst nach einer Begutachtung durch Apple. Auf die Dauer des Prozesses und die Gewährung durch Apple hat SWM keinerlei Einfluss. SWM kümmert sich um den Lizenzierungsprozess der iOS-Version mit Apple und reicht die Android-Version ein.
8. Gewährleistung, Haftung
(1) SWM haftet dafür, dass die von SWM gelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Hinsichtlich der vom Auftraggeber gelieferten Inhalte trifft diese Verpflichtung den Auftraggeber (vgl. Ziffer 4).
(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Titel der Publikation genutzt werden darf.
(3) Kann die Herstellung des Medienproduktes nicht oder nur teilweise ausgeführt werden und geschieht dies aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so bleibt der Entgeltanspruch von SWM bestehen. SWM hat sich in diesem Fall lediglich das anrechnen zu lassen, was es durch den Abbruch des Auftrages erspart hat.
(4) Sollte SWM mit seiner Leistung schuldhaft in Verzug geraten, besteht ein Recht zur Kündigung des Vertrages und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz erst dann, wenn der Auftraggeber SWM zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und SWM die Leistung innerhalb der Nachfrist aus von SMW zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat. Ein schuldhafter Verzug von SWM liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Auftraggeber nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig an der Erstellung des Medienproduktes mitgewirkt hat.
(5) Bei Verspätungen und/oder Lieferungsausfall aufgrund höherer Gewalt haften weder SWM noch der Auftraggeber. Die Parteien verpflichten sich aber, ihre gegenseitigen Interessen in objektiver Weise wahrzunehmen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Streiks.
(6) Die Parteien vereinbaren eine Prüffrist. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, das übermittelte Medienprodukt direkt nach Ablieferung zu prüfen und etwaige Mängel gegenüber SWM unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Anzeige innerhalb der vereinbarten Prüffrist, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel gehandelt hat, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(7) Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Medienprodukt zur Vervielfältigung, beispielsweise zum Druck freigegeben hat. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel gehandelt hat, der bei der Untersuchung des Medienproduktes nicht erkennbar war.
(8) Zeigt sich ein Mangel am Medienprodukt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, verpflichtet sich der Auftraggeber unverzüglich nach der Entdeckung zur Mängelrüge. Geht diese Mängelrüge nicht unverzüglich nach Entdeckung des Mangels bei SWM ein, sind Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels am Medienprodukt ausgeschlossen.
(9) Stehen dem Auftraggeber aufgrund von Mängeln Gewährleistungsansprüche zu, ist SWM zunächst die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber zur Minderung des Vergütungsanspruches berechtigt. Ist die Leistung trotz der Nachbesserung mit Mangel behaftet, der dazu führt, dass diese vom Auftraggeber unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht verwendet werden kann, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen. SWM behält einen Anspruch auf Vergütung der Teilleistungen, die vertragsgemäß von SWM erbracht wurden.
(10) Eine Haftung von SWM für Mangelfolgeschäden, mittelbare beziehungsweise indirekte Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Eine Haftung von SWM nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso eine Haftung von SWM im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
9. Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist SWM dazu berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. SWM muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was SWM infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat.
10. Rechtevorbehalt
(1) Sämtliche Rechte, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Konzepten und Entwürfen, die von SWM im Rahmen von Präsentationen präsentiert oder angeboten übermittelt werden, verbleiben bei SWM.
(2) Sonstige von diesen AGB abweichenden Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt keine Nichtigkeit des gesamten Vertrages ein. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, ergänzende wirksame Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Bestimmungen möglichst nah kommen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(5) Erfüllungsort für beide Seiten ist Hamburg, Deutschland.
(6) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, Deutschland.
Ihr SWM-Team