AGB für Auftraggeber

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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Auftraggeber 

1. Gel­tung der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend “AGB” genannt) gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen Salz­was­ser­me­di­en, Bis­marck­stra­ße 6, 20259 Ham­burg (nach­fol­gend “SWM” genannt), und dem Auf­trag­ge­ber. Abwei­chen­de AGB des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht aner­kannt und wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, sofern SWM die­sen nicht aus­drück­lich schrift­lich zustimmt.

2. Zustan­de­kom­men des Vertrages

(1) Auf Anfra­ge des Auf­trag­ge­bers erstellt SWM ein schrift­li­ches Ange­bot. Der Ver­trag kommt zustan­den, wenn der Auf­trag­ge­ber das schrift­li­che Ange­bot von SWM inner­halb der Ange­bots­frist annimmt. Das Ange­bot kann inner­halb einer Frist von drei Wochen, begin­nend ab dem Tag der Datie­rung des Ange­bots, ange­nom­men wer­den, soweit im Ange­bot nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

(2) Die Annah­me des Ange­bots hat in Text­form (per Brief, Fax oder E‑Mail) zu erfolgen.

(3) Eine Annah­me nach Frist­ab­lauf gilt als neu­es Ange­bot des poten­zi­el­len Ver­trags­part­ners, das sei­ner­seits der Annah­me unter Wah­rung der Text­form durch SWM bedarf.

3. Nut­zungs­rech­te an von SWM gelie­fer­ten redak­tio­nel­len Inhalten

SWM räumt dem Auf­trag­ge­ber die ein­fa­chen urhe­ber­recht­li­chen Nut­zungs­rech­te an den von SWM gelie­fer­ten redak­tio­nel­len Inhal­ten (bei­spiels­wei­se Tex­ten, Gra­fi­ken, Fotos, Fil­men, Ani­ma­tio­nen, Pro­gram­mie­run­gen o.Ä.) ein. Der kon­kre­te Umfang der Rech­te­ein­räu­mung ergibt sich aus dem Ange­bot von SWM.

4. Rech­te an vom Auf­trag­ge­ber gelie­fer­ten redak­tio­nel­len Inhalten

(1) Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert über die Rech­te (ins­be­son­de­re – aber nicht abschlie­ßend – Marken‑, Urhe­ber- und Per­sön­lich­keits­rech­te) an dem von Ihm gelie­fer­ten Mate­ri­al ver­fü­gen zu dürfen.

(2) Bei Inan­spruch­nah­me durch Drit­te auf­grund einer etwa­igen Rechts­ver­let­zung durch SWM hält der Auf­trag­ge­ber SWM von sämt­li­chen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen frei, wozu ins­be­son­de­re auch die Kos­ten für die Rechts­ver­fol­gung zählen.

5. Lie­fe­rung der redak­tio­nel­len Inhalte

(1) SWM erstellt nach den Wün­schen des Auf­trag­ge­bers ein ver­viel­fäl­ti­gungs­fä­hi­ges Medi­en­pro­dukt (bei­spiels­wei­se Tex­te, Gra­fi­ken, Fotos, Fil­me, Ani­ma­tio­nen, Pro­gram­mie­run­gen o.Ä. – nach­fol­gend „Medi­en­pro­dukt“ genannt). SWM über­nimmt jedoch kei­ne men­gen­mä­ßi­ge Ver­viel­fäl­ti­gung wie z.B. den Druck, ver­mit­telt bei Bedarf jedoch den Kon­takt zu Dru­cke­rei­en etc.

(2) Von dem zu ver­ein­ba­ren­den Ent­gelt für die sei­tens SWM zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen sind zwei Kor­rek­tur­gän­ge umfasst. Soll­ten wei­te­re Kor­rek­tur­läu­fe sei­tens des Auf­trag­ge­bers gewünscht sein, so sind die­se geson­dert zu ver­gü­ten. Den Preis benennt SWM vor Durch­füh­rung des drit­ten Korrekturlaufes.

6. Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers, Fristenplan

(1) Der Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart mit SWM einen schrift­li­chen Fris­ten- bzw. Produktionsplan.

(2) Der Auf­trag­ge­ber benennt SWM einen Ansprech­part­ner, der sich mit SWM über inhalt­li­che und gestal­te­ri­sche Fra­gen abstim­men wird, die vom Auf­trag­ge­ber zu lie­fern­den Inhal­te zur Ver­fü­gung stellt und das von SWM gelie­fer­te Medi­en­pro­dukt prüft. Der Ansprech­part­ner ist ent­schei­dungs­be­fugt hin­sicht­lich der for­ma­len Text- und Lay­out­frei­ga­ben nach dem defi­nier­ten und für alle Par­tei­en ver­bind­li­chen Produktionsplan.

7. Her­stel­lung von Applikationen

(1) Gibt der Auf­trag­ge­ber die Pro­duk­ti­on einer Appli­ka­ti­on (nach­fol­gend „App“ genannt) in Auf­trag, wird die App für das Betriebs­sys­tem iOS (Apple) pro­du­ziert und für das Betriebs­sys­tem Android run­ter­ska­liert. Dies bedeu­tet, dass man die App auf Android-Gerä­ten betrach­ten kann, die Dar­stel­lung aber nicht in jedem Fal­le opti­mal auf die jewei­li­gen Bild­schirm­pro­por­tio­nen ange­passt sind. Die­ses Ver­fah­ren ist üblich, da es im Android-Bereich unzäh­li­ge Bild­schirm­for­ma­te gibt und nahe­zu täg­lich neue For­ma­te auf den Markt kommen.

(2) Die Lizen­zie­rung der App für Apple-End­ge­rä­te erfolgt erst nach einer Begut­ach­tung durch Apple. Auf die Dau­er des Pro­zes­ses und die Gewäh­rung durch Apple hat SWM kei­ner­lei Ein­fluss. SWM küm­mert sich um den Lizen­zie­rungs­pro­zess der iOS-Ver­si­on mit Apple und reicht die Android-Ver­si­on ein.

8. Gewähr­leis­tung, Haftung

(1) SWM haf­tet dafür, dass die von SWM gelie­fer­ten Inhal­te frei von Rech­ten Drit­ter sind. Hin­sicht­lich der vom Auf­trag­ge­ber gelie­fer­ten Inhal­te trifft die­se Ver­pflich­tung den Auf­trag­ge­ber (vgl. Zif­fer 4).

(2) Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass der Titel der Publi­ka­ti­on genutzt wer­den darf.

(3) Kann die Her­stel­lung des Medi­en­pro­duk­tes nicht oder nur teil­wei­se aus­ge­führt wer­den und geschieht dies aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so bleibt der Ent­gelt­an­spruch von SWM bestehen. SWM hat sich in die­sem Fall ledig­lich das anrech­nen zu las­sen, was es durch den Abbruch des Auf­tra­ges erspart hat.

(4) Soll­te SWM mit sei­ner Leis­tung schuld­haft in Ver­zug gera­ten, besteht ein Recht zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges und/oder zur Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz erst dann, wenn der Auf­trag­ge­ber SWM zuvor schrift­lich eine ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung gesetzt hat und SWM die Leis­tung inner­halb der Nach­frist aus von SMW zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht erbracht hat. Ein schuld­haf­ter Ver­zug von SWM liegt ins­be­son­de­re dann nicht vor, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht wie ver­ein­bart oder nicht recht­zei­tig an der Erstel­lung des Medi­en­pro­duk­tes mit­ge­wirkt hat.

(5) Bei Ver­spä­tun­gen und/oder Lie­fe­rungs­aus­fall auf­grund höhe­rer Gewalt haf­ten weder SWM noch der Auf­trag­ge­ber. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich aber, ihre gegen­sei­ti­gen Inter­es­sen in objek­ti­ver Wei­se wahr­zu­neh­men. Als höhe­re Gewalt gel­ten ins­be­son­de­re auch Streiks.

(6) Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren eine Prüf­frist. Der Auf­trag­ge­ber ist dazu ver­pflich­tet, das über­mit­tel­te Medi­en­pro­dukt direkt nach Ablie­fe­rung zu prü­fen und etwa­ige Män­gel gegen­über SWM unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber die unver­züg­li­che Anzei­ge inner­halb der ver­ein­bar­ten Prüf­frist, sind Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Man­gel gehan­delt hat, der bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar war.

(7) Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen eines Man­gels sind aus­ge­schlos­sen, wenn der Auf­trag­ge­ber das Medi­en­pro­dukt zur Ver­viel­fäl­ti­gung, bei­spiels­wei­se zum Druck frei­ge­ge­ben hat. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Man­gel gehan­delt hat, der bei der Unter­su­chung des Medi­en­pro­duk­tes nicht erkenn­bar war.

(8) Zeigt sich ein Man­gel am Medi­en­pro­dukt, der bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar war, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich nach der Ent­de­ckung zur Män­gel­rü­ge. Geht die­se Män­gel­rü­ge nicht unver­züg­lich nach Ent­de­ckung des Man­gels bei SWM ein, sind Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che wegen eines Man­gels am Medi­en­pro­dukt ausgeschlossen.

(9) Ste­hen dem Auf­trag­ge­ber auf­grund von Män­geln Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che zu, ist SWM zunächst die Mög­lich­keit ein­zu­räu­men, inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach­zu­bes­sern. Schlägt die Nach­bes­se­rung fehl, ist der Auf­trag­ge­ber zur Min­de­rung des Ver­gü­tungs­an­spru­ches berech­tigt. Ist die Leis­tung trotz der Nach­bes­se­rung mit Man­gel behaf­tet, der dazu führt, dass die­se vom Auf­trag­ge­ber unter Berück­sich­ti­gung von Treu und Glau­ben nicht ver­wen­det wer­den kann, ist der Auf­trag­ge­ber dazu berech­tigt, den Ver­trag zu kün­di­gen. SWM behält einen Anspruch auf Ver­gü­tung der Teil­leis­tun­gen, die ver­trags­ge­mäß von SWM erbracht wurden.

(10) Eine Haf­tung von SWM für Man­gel­fol­ge­schä­den, mit­tel­ba­re bezie­hungs­wei­se indi­rek­te Schä­den, ins­be­son­de­re für ent­gan­ge­nen Gewinn ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Scha­den auf Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zurück­zu­füh­ren ist. Eine Haf­tung von SWM nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt unbe­rührt, eben­so eine Haf­tung von SWM im Fal­le einer Ver­let­zung von Leben, Kör­per und/oder Gesundheit.

9. Ver­trags­be­en­di­gung durch den Auftraggeber

Der Auf­trag­ge­ber kann den Ver­trag jeder­zeit kün­di­gen. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber, so ist SWM dazu berech­tigt, die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung zu ver­lan­gen. SWM muss sich jedoch das­je­ni­ge anrech­nen las­sen, was SWM infol­ge der Auf­he­bung des Ver­tra­ges an Auf­wen­dun­gen erspart hat.

10. Rech­te­vor­be­halt

(1) Sämt­li­che Rech­te, ins­be­son­de­re sämt­li­che urhe­ber­recht­li­chen Nut­zungs­rech­te an Kon­zep­ten und Ent­wür­fen, die von SWM im Rah­men von Prä­sen­ta­tio­nen prä­sen­tiert oder ange­bo­ten über­mit­telt wer­den, ver­blei­ben bei SWM.

(2) Sons­ti­ge von die­sen AGB abwei­chen­den Rege­lun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

(3) Im Fal­le der Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ser AGB tritt kei­ne Nich­tig­keit des gesam­ten Ver­tra­ges ein. Viel­mehr ver­pflich­ten sich die Par­tei­en, ergän­zen­de wirk­sa­me Rege­lun­gen zu tref­fen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der jewei­li­gen Bestim­mun­gen mög­lichst nah kommen.

(4) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kaufrechtes.

(5) Erfül­lungs­ort für bei­de Sei­ten ist Ham­burg, Deutschland.

(6) Der aus­schließ­li­che Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ist Ham­burg, Deutschland.

Ihr SWM-Team